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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wagner Tennis Reiseagentur GmbH

Stand Oktober 2023

1. Pauschalreise:
Bei einer Kombination von Reiseleistungen z.B.: Hotelleistung und Tennistrainingsprogramm, handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Eine Pauschalreise der WTR liegt dann vor, wenn die Buchung eine Unterbringungsleistung mit oder ohne Verpflegung in einer der Sport- und Tennisanlagen und eine Tennisunterrichtsleistung (z.B.: Tennisprogramm: Weekendprogramm, Weekendlight Programm, Campprogramm, Tennislight Programm oder Kurzwochenprogramm, Kurzwochenlight Programm) gebucht wird.

2. Alle übrigen Angebote sind Einzelleistungen.
2.1. Keine Pauschalreise ist die Vermittlung von Hotel mit Tennisplätzen. 
2.2. Vertragspartner werden der Reisende und der jeweilige vermittelnde Leistungsträger der das Hotel oder der den Tennisplatz betreibt. In diesem Fall ist WTR Reisevermittler.

3. Ob es sich um eine Pauschalreise iSd. PRG oder um eine Einzelleistung handelt, ersehen Sie in dem Angebot der WTR.

4. Geltungsbereich und Definitionen 
4.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
4.2. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).
4.3. Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen WTR.
4.4. Diese AGB gelten für Pauschalreisen, bei denen WTR Pauschalreiseveranstalter ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Rei-sende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – mit dem Anbot übermittelt wurden (oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte). Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Sobald die Annahme des Angebotes/die Buchung digital, schriftlich, telefonisch oder mündlich - wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - bei WTR einlangt, akzeptiert der Reisende die Reisebedingungen der WTR. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), erklärt er, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal-
reisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw). Bucht der Reisende für Dritte, hat dieser alle Teilnehmer über die Reisebedingungen aufzuklären und über Programmabläufe in Kenntnis zu setzen.
4.5. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
4.6. Der Katalog oder Flyer und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen bzw. Einzelleistungen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote iSd PRG dar (vgl 2.2.).
4.7. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird. Verträge über Einzelleistungen zB. Tennistrainingsprogramm sind keine Pauschalreisen. WTR tritt als Vermittler auf und besorgt auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags die vermittelte Leistung für Gast/ Kunde und Leistungsträger zB. Hotel, Trainer etc.
4.8. Unter dem Reisepreis wird der im Anbot und in der Folge im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden. Der Reisepreis kann eine Pauschalreise (siehe 1.) inkludieren oder auch eine Einzelleistung (Beherbergungsvertrag (Ortsgebühren?) Hotelleistung mit allfälliger Tennisplatzbenutzung) darstellen.
4.9.    Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Pandemie, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).

5. Personen mit eingeschränkter Mobilität:
5.1. Die zu vereinbarende Pauschalreise ist im Allgemeinen (Sportreise, Tennisunterricht auf Claycourts) für Personen mit eingeschränkter Mobilität an sich nicht geeignet.
5.2. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. Rollstuhlfahrer können die Sandplätze/Claycourts nicht benutzen und daher am Tennisprogramm nicht teilnehmen. Hotelleistungen – z.B.: rollstuhlgerechte Zimmer – sind nur nach Anfrage und Verfügbarkeit buchbar.
5.3. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Tennisplatzbetreiber etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
5.4. Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.

6. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern (z.B. auch einem Verein, der regelmäßig bucht) geschlossen werden.

7. Aufgaben des Reiseveranstalters
7.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
7.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen der WTR und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden) und die Vertragserklärung des Reisenden durch die WTR bestätigt ist (Buchungsbestätigung).
7.3. Bucht der Reisende ohne Anforderung eines Angebotes (z.B. mit Onlineformular oder per Mail oder telefonisch), so ist diese Buchung ohne Einschränkungen gültig, sobald diese von der WTR bestätigt wird.
7.4. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen konkreten Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten einer Tennisreise, typischen Gefahren des Tennis-Gruppenunterrichtes, Gefahr bei herumliegenden Bällen, Gefahren, die durch andere Gruppenmitglieder entstehen können, mehrere Personen gleichzeitig am Tennisplatz, Tennisbälle können nicht ständig aus dem Tennisplatz oder dem Tennisfeld entfernt werden, mehrere Tennisbälle sind gleichzeitig im Spiel-erhöhte Achtsamkeit-Konzentration erforderlich, Trainings-Hilfsmittel, Zielvorgaben und andere Geräte können auf dem Tennisplatz Verwendung finden und anderes mehr, nach besten Wissen dar. Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, wobei zu beachten ist, dass Tennis eine Sportart ist, die zu zweit oder zu viert gespielt wird und daher auch eine Verantwortung für die anderen am und auf dem Platz befindlichen Personen besteht. Die allgemeinen Verhaltensregeln auf dem Tennisplatz sind zu beachten. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Verletzungsgefahren im Sport, Verletzungsgefahren des Wassersports am Meer und im Pool, Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
7.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist: 
7.5.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen –auf der Website www.wagnertennis.at oder im Reiseanbot des Reiseveranstalters eingesehen werden.
7.5.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind.
7.6. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter www.gov.si/en/ (Slowenien); de.mfa.hr/de/ (Kroatien) www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
7.7. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Zimmerwünsche, Tennisplatzwünsche, bestimmter Trainer, Gruppenzusammensetzungen, bestimmter Fensterplatz, und andere), sind grundsätzlich unverbindlich, nicht Vertragsbestandteil und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

8. WTR Tennistrainingsprogramme
8.1. Ein WTR Tennistrainingsprogramm kann nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Wird ein Tennistrainingsprogramm vom Reisenden z.B. durch Verletzung, Müdigkeit, Unpünktlichkeit etc. abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung. Reisende, die nicht bei der Gruppeneinteilung anwesend sind und nicht rechtzeitig nähere Angaben über Spielstärke und sonstige Wünsche im Reisebüro der WTR oder beim Campleiter oder Trainer vor Ort bekannt geben, werden in eigenen Gruppen zusammengestellt. Eine Tennistrainingsgruppe besteht aus maximal 4 Teilnehmern, nur bei Kindern unter 9 Jahren sind in Ausnahmefällen größere Gruppen möglich.
8.2. Ergibt sich auf Grund der Gruppeneinteilung oder auf Grund der Spielstärke an Stelle des Gruppenunterrichtes ein Einzelunterricht, reduziert sich der Trainingsumfang von halbtägig 90 Minuten (2 Trainingseinheiten) auf halbtägig 60 Minuten, je nach gebuchtem Tennisprogramm.
8.3. Die WTR bietet unterschiedliche Tennistrainingsprogramme an. Diese sind auf der Webseite und im Katalog im Detail, im Umfang und in ihrer Intensität und zeitlichen Abfolge beschrieben.
8.4. Wochenprogramme:
Campprogramm, Tennis Light,
8.5. Weekendprogramme:
Weekendprogramm, Weekend Light
8.6. Kurzwochenprogramme:
Kurzwoche
8.7. Die in den Tabellen im Katalog und auf der Webseite angeführten Preise (z.B.: Campprogramm, Tennis Light, Weekendprogramm usw. beziehen sich immer auf Beherbergung inkl. Tennistrainingsprogramm.
8.8. Hotel only, Hotel ohne Tennis usw. bedeutet, dass nur Hotelleistung inkludiert ist, es liegt keine Pauschalreise vor.
8.9. Einzeltraining ist im Camp möglich:
8.9.1. Die Programme des Einzeltrainings tennissimo und pointissimo sind sowohl in den Campwochen, in den Kurzwochen, wie auch in den Campweekends buchbar.
8.9.2. Tennissimocard ist nur in Verbindung mit einem Tennisprogramm als Ergänzung buchbar und kann auch von mehreren Personen genutzt werden.
8.9.3. Pointissimocard kann auch ohne Tennisprogramm gebucht werden.
8.9.4. Für tennissimo und/oder pointissimo gilt, dass diese ausschließlich vorab, zusammen mit der Hotelbuchung gebucht werden müssen. Eine Buchung vor Ort ist nicht möglich.
9. Frei Spielen:
Spielen außerhalb der gebuchten Trainingseinheiten mit anderen Teilnehmern an einem WTR Tennistrainingsprogramm
9.1. Freispielen im Rahmen des Gruppenunterrichtes der WTR ist in begrenztem Umfang, nach Verfügbarkeit kostenlos. 
9.2. Auf das Freispiel (Spielen außerhalb der gebuchten Trainingseinheiten mit anderen Teilnehmern an einem WTR Tennistrainingsprogramm) besteht kein Anspruch. Es kann nur vor Ort mit dem Campleiter oder dem Trainer vereinbart werden und nicht an andere, nicht am Trainingsprogramm teilnehmende Personen, weitergegeben werden.
9.3. Personen, die kein Tennistrainingsprogramm der WTR gebucht haben (Hotel only), sind keine Pauschalreisenden und haben keine Gewähr, dass Tennisplätze zum Spielen zur Verfügung stehen. Bei Verfügbarkeit, können diese vor Ort beim Platzmeister der Anlage, gebucht werden.

10. Mindestteilnehmerzahl im Tenniscamp: 
10.1. Mindestteilnehmerzahl von 12 Personen durchgeführt, sollte diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, behält sich der Veranstalter den Rücktritt vom Reisevertrag vor.
10.2. WTR bietet den gebuchten Reiseteilnehmern - sofern möglich – gleichwertige, adäquate Alternativen an:
10.2.1. Umbuchung in eine andere Destination wenn möglich
10.2.2. Kostenfreie Stornierung
10.2.3. Verbleiben in der Destination ohne Tennistrainingsprogramm

11. Aktionen, Frühbucherbonus, Gruppenermäßigungen, Kinderermäßigungen: 
11.1. Gewährt ein Hotel einen Frühbucherbonus so wird dieser im Angebot und in der Buchungsbestätigung/Rechnung und auch im WTR-Katalog ausgewiesen. Dieser Preis ist maßgeblich. Der Frühbucherbonus wird immer nur auf den Basis-Hotelpreis gewährt.
11.2. Zuschläge wie Meerseite, Einbettzimmerzuschlag, Balkonzuschlag, Aufzahlung auf Vollpension, Aufzahlung auf all inclusive oder Aufzahlung auf Halbpension und andere, sind nicht Frühbucherbonus wirksam. Die Tennisprogramme unterliegen nicht dem Frühbucherbonus. Die Tennisplatzmieten sind vom Frühbucherbonus ausgenommen.
11.3. Wird ein Frühbucherbonus in Anspruch genommen, sind Umbuchungen, wie Termin- oder Zimmeränderungen nicht möglich. Im Fall von Änderungen ist der Frühbucherbonus daher verloren und es besteht eine Nachzahlungsverpflichtung.
11.4. Aktionen wie z.B.: 7 Tage bleiben, 6 Tage zahlen (7=6) usw. werden im Angebot und in der Buchungsbestätigung/Rechnung und auch im WTR-Katalog ausgewiesen. Die Aktion wird immer nur auf den Hotelpreis gewährt.
11.5. Zuschläge wie Meerseite, Einbettzimmerzuschlag, Balkonzuschlag, Aufzahlung auf Vollpension, Aufzahlung auf all inclusive oder Aufzahlung auf Halbpension und andere sind nicht aktionswirksam. Die Tennisprogramme unterliegen nicht der Aktion. Die Tennisplatzmieten sind von der Aktion ausgenommen.
11.6. Wird eine Aktion in Anspruch genommen, sind Umbuchungen, wie Termin- oder Zimmeränderungen nicht möglich und die Aktion geht daher verloren.
11.7. Kinderermäßigungen z.B. unter 14 Jahre bedeutet, dass die Kinderermäßigung nur in Kraft tritt, wenn das Anreisedatum vor dem 14. Geburtstag liegt.
11.8. Kinder gratis bis 7 Jahre bedeutet, dass das Anreisedatum vor dem 7. Geburtstag sein muss.
11.9. Kinderermäßigungen für das Tennistrainingsprogramm unterliegen den gleichen Kriterien.
11.10. Gruppenermäßigungen:
11.10.1. Die WTR bietet Gruppenermäßigungen gestaffelt an: ab 15 Vollzahlern, 25 Vollzahlern und jeweils weiteren 20 Vollzahlern. Voraussetzung für die Gruppenermäßigung ist, dass der Schrift- und Zahlungsverkehr über eine Person abgewickelt wird.
11.10.2. Die Gruppenermäßigungen können in den einzelnen Destinationen unterschiedlich sein.

12. Saisonale Einschränkung des Anbotes:
12.1.    Von den Hotels angebotene Animation, sowie einzelne Leistungen können in der Vorsaison (März-Juni) und Nachsaison (September-November) eingeschränkt sein. Für die seitens des Hotels angebotenen und durchgeführten Animationsveranstaltungen und die damit allenfalls einhergehende Geräuschkulisse bestehen keine Ansprüche, zumal in Urlaubsländern sich aufgrund klimatischer Verhältnisse das Leben auch zu Nachtzeiten abspielt und eine Ruhelage nicht zugesagt worden ist. Die im Angebot oder im Katalog angeführten Freizeiteinrichtungen sind teilweise kostenpflichtig (z.B. Bananaboat, Minigolf, Tischtennis, Surfen, Fahrradverleih, Bootsverleih und andere).
12.2.    Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort (wie z.B.: zusätzliche Stunden von Trainern, etc.) sind für die WTR und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich von der WTR bestätigt/autorisiert wurden.

13. Fotos, Filme, Daten
13.1. Fotos und Filme können während des Aufenthaltes in den Camps von einem Mitarbeiter oder einem Film- oder Fototeam von der WTR gemacht werden. Dieses Material kann in den sozialen Netzwerken, der Webseite, im Katalog oder bei anderen Publikationen der WTR oder einer seiner Partnerfirmen Verwendung finden. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist das dem Fotografen oder Filmteam bei der Aufnahme mitzuteilen.
13.2. Turniersieger und Teilnehmer am Tenniscamp können auf der Webseite veröffentlicht werden. Ist das nicht gewünscht, ist das dem Campleiter oder im Büro der WTR mitzuteilen.
13.3. Durch die Mitteilung der E-Mailadresse gestattet der Reisende, dass die WTR und Ihre Partnerfirmen diese für Mailings u.a. Werbeaktivitäten verwenden dürfen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

14. Buchung über Reisevermittler/Reisebüro
14.1. Bucht der Reisende nicht direkt bei der WTR (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen der AGB der WTR und alle Informationspflichten. 
14.2. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen:
14.2.1.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

15. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
15.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde - alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Kontaktadresse, E-Mailadresse etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Tennisreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
15.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
15.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität (z.B.: Unfall, Sportverletzung, etc.) des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu. 
15.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.).
15.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens EUR 20,- beträgt.
15.6. Sämtliche übermittelte Reiseunterlagen, insbesondere Voucher, sind an die Destination mitzubringen.
15.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, dem Campleiter vor Ort zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Ist kein Campleiter der WTR vor Ort wendet sich der Reisende telefonisch oder schriftlich an das Reisebüro der WTR.
15.8. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden.
15.9. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden.
15.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht (§ 1304 AGBG)
15.10.1. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

16. Versicherung
16.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
16.2. Es wird empfohlen, eine Reise versicherung, welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende auf der Webseite oder im Katalog der WTR einsehen.
16.3. Spezielle Versicherungen der WTR für Istrien siehe Webseite WTR: https://www.wagnertennis.at/service/stornobedingungen/
16.4. Auch für alle übrigen Reisen bietet die WTR maßgeschneiderte Reise-& Stornoversicherungen an. Anfragen im Reisebüro der WTR.

17. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
17.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und seitens WTR eine Buchungsbestätigung an den Reisenden übermittelt wird (siehe 7.2.).Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.
17.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto zu überweisen. Die Restzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reiseantritt. Nach Einzahlung des Gesamtbetrages schickt die WTR den Voucher (=Gutschein) für die gebuchte Unterkunft und das Tennisprogramm per Mail oder Post zu.
17.3. Erfolgt ein Vertragsabschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto sofort zu überweisen.
17.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 17.11.1. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.

18. Pauschalreisevertrag/ Buchungsbestätigung
18.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Buchungsbestätigung/Rechnung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
18.2. Dem Reisenden, der die Reise gebucht hat werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, etc. für ihn und seine Mitreisenden zur Verfügung gestellt.
19. Ersatzperson
19.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht (z.B.: bei Doppelzimmer), das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 10 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
19.2. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Bearbeitungsgebühr von € 10 zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

20. Preisänderungen vor Reisebeginn
20.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
20.2. Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
20.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 17.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
20.4. Besondere Bedingungen:
WTR ist berechtigt, Preiskorrekturen gegenüber dem WTR Katalog, insbesondere solche, die auf Grund der Inflation im Zielland auftreten können, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit vertraglicher Verpflichtungen vorzunehmen, sollte das vom Hotelbetreiber veranlasst werden. Die Preiskorrektur ist nur für Reservierungen gültig, die nach dem Tag einer eventuellen Preisanpassung vorgenommen werden.

21. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
21.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.
21.2. Unerhebliche Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist - geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern. Kurzfristige Änderung der Spielzeiten auf den Tennisplätzen, Änderung des Animationsangebotes, Änderungen im Bereich des Hotelangebotes, Pool, Umbuchung in gleichwertiges oder höherwertiges Hotel etc..
21.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden. Downgrade.
21.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende Innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
21.5. Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren: die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise 
die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist, gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis. Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

22. Änderungen Reiseprogramm
22.1. Aufgrund von Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen und behördlichen Anordnungen infolge gesundheitspolizeilicher Maßnahmen und Prävention, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, gesundheitsgefährdeten Ereignissen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Hotels abgewichen werden.
22.2. Änderungen Tennistraining:
22.2.1. Für Trainingseinheiten, die auf Grund von Schlechtwetter oder anderer Ereignisse, die ein Bespielen der Tennisplätze nicht erlauben oder durch Verschulden des/der CampteilnehmerIn nicht gespielt werden, kann keine Entschädigung geleistet werden. Die Campleiter und Trainer der WTR bemühen sich, ausgefallene Trainingseinheiten, soweit wie irgendwie möglich, nachzuholen. Dabei kann es zu zeitlichen Veränderungen der Programme kommen. Trainingsprogramme haben im Campbetrieb oberste Priorität. Aushänge im Hotel und Informationen durch die Platzverantwortlichen vor Ort sind zu beachten.
22.2.2. Personen die nur Tennisplätze buchen (keine Pauschalreise), haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Tennisplatzmieten im Falle von Nichtbespielbarkeit der Tennisplätze z.B. Regen. In Sonderfällen ist aber jedenfalls die Reservierungsgebühr in der Höhe von 10% des Tennisplatzmietpreises zu entrichten.

23. Gewährleistung
23.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist.
23.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 15.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 15.9.f) zu tragen.
23.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, d.h. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
23.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, soferne möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
23.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 21.2. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
23.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter ungeachtet des ihm zustehenden Rücktrittsrechtes gem. § 10 Abs. 3 PRG nicht von der Pauschalreise zurück, sondern bietet Ersatzleistungen an, so kann dieser dem Reisenden iSd § 9 Abs. 2 PRG die Ersatzreise anbieten.

24. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
24.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
24.2. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 17.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG).
24.3. Auf Grund der erheblichen zeitlichen, materiellen und personellen Vorleistungen zur Planung und Erstellung der Tenniscamp Reisen und der umfangreichen Organisationsarbeiten im Vorfeld der Veranstaltungen, ist die WTR in einem Fall außerordentlicher und unvermeidbarer Umstände berechtigt, eine einmalige, für den mit der Rückabwicklung verbundenen Aufwand entstehende Bearbeitungsgebühr, analog zu § 7 PRG in der Höhe von € 25,-/Person, einzuheben. Für Gruppenbuchungen ab 15 Personen beträgt die Bearbeitungsgebühr € 8,-/Person. Für Kinder unter 14 Jahren wird keine Bearbeitungsgebühr berechnet.

25. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale
25.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.
25.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
25.3. Für alle Veranstaltungen der WTR in Istrien kommen folgende Stornosätze zur Anwendung. Es ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:
25.3.1. Bis einschließlich 30 Tage vor Reiseantritt: € 32,-- pro Person
25.3.2. 29 bis 10 Tage vor Reiseantritt: 25% des Reisepreises, mindestens € 32,-- pro Person
25.3.3. 9 bis 4 Tage vor Reiseantritt:     50% des Reisepreises, mindestens € 32,-- pro Person
25.3.4. ab dem 3. Tag (72 Std) vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises, mindestens € 32,-- pro Person
25.3.5. am Tag der Anreise: 90% des Reisepreises
25.3.6. bei Nichterscheinen ohne Meldung „no show“:    100% des Reisepreises
25.4. No-show liegt vor, wenn der Reisende nicht erscheint, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er wegen einer ihm zurechenbaren Handlung nicht erscheint oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 100% Entschädigungspauschale zu entrichten. 
25.5. Zu berücksichtigen ist, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Anreise bzw. nicht Bezug des Zimmers – soferne nicht eine rechtzeitige Mitteilung an den Reiseveranstalter erfolgt – dieses in der Folge nicht zur Verfügung steht. 
25.6. Für alle Veranstaltungen außerhalb Istriens gelten die gesonderten Stornobedingungen.

Auch unserer Tennisprogramme unterliegen einer sorgfältigen Planung. Es gleten die gleichen Stronobedingungen wir für das gebuchte Hotel. Tennisbuchungen und-umbuchungen vor Ort sin in der Regel nicht möglich.

26. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
26.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).
26.1.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:
20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit a PRG).
26.1.1.1. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 26.1. oder 26.1.1. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

27. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise
Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

28. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
28.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Schwimmen, Überlastung beim Sport und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen. 
28.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

29. Haftung
29.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
29.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie 
29.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen.
29.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
29.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
29.3. Bei Reisen mit besonderen Risiken wie gegenständliche Sportreise (wie z.B.: mit Tennisspielen verbunden, Tennisarm, Stolpern über Tennisball, Abfälschen des Tennisballs ins Auge, Bänderverletzung usw.) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risiken (s.Pkt.5.4.) ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
29.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
29.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
29.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern.

30. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale bei Turnierreisen
Für alle Turnierreisen gelten gesonderte Stornobedingungen. Unabhängig vom Stornodatum können Gebühren bis zu 100% anfallen. 
Dies gilt vor allem für bereits ausgestellte Fugtickets und Eintritskarten, in Sonderfällen auch für Hotel- und sonstige Leistungen wie Transfers etc..
Stornoversicherungsabschluss wird dringend empfohlen. Wir beraten dich gerne über deine individuelle Prämie für deine Reiseversicherung. 

31. Information gemäß Pauschalreiseverordnung
31.1.1. Die WTR ist unter GISA 19888194 registriert und veranstaltet sowohl Pauschalreisen, wie auch Reise Einzelleistungen. WTR verfügt zudem über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen im Fall seiner Insolvenz. Der Abwickler, TVA-Tourismusversicherungsagentur GmbH, Ferstelgasse 6, 1090 Wien 24h-Notfallnummer: Tel. +43 1 361 9077 44, Fax +43 1 3619077-25, E-Mail: abwicklung@tourismusversicherung.at.
31.1.2. Buchungsgrundlage für alle Reiseleistungen und Angebote ist die Webseite der Wagner Tennis Reiseagentur GmbH, www.wagnertennis.at.

32. Geltendmachung von Ansprüchen
32.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
32.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
32.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

33. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr
Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

34. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

35. Rechtswahl/Gerichtstand
35.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist bzw. zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen gilt österreichisches Recht.
35.2. Sofern nicht zwingend aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein anderer Gerichtstand besteht ist der Gerichtsstand Graz sachlich und örtlich zuständig.